Abgegrenzte Landschaftsbestandteile oder Meer-/ Seegebiete, welche nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes in die Schutzgebietskategorie fallen, werden als Naturschutzgebiete ausgewiesen.
Ziel der Unterschutzstellung der Gebiete, ist der Erhalt der besonderen Funktionen für Tiere und Pflanzen.
Naturschutzgebiete werden aus einem der nachfolgenden Gründe unter Schutz gestellt:
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
Für jedes Naturschutzgebiet liegt eine Schutzgebietsverordnung vor, die das Gebiet und seine Schutzziele beschreibt und Regelungen enthält, um den Schutz und Erhalt des Gebietes zu gewährleisten.