Häu­fig gestell­te Fra­gen zur FFH-Managementplanung 

  • Was genau ist ein Managementplan? 

    Das Pla­nungs­in­stru­ment zum FFH-Mana­ge­­ment wird – je nach Umfang und Kom­ple­xi­tät des betrof­fe­nen Natu­ra 2000-Gebie­­tes – „Manage­ment­plan“, „Maß­nah­men­plan“ oder „Maß­nah­men­blatt“ genannt.

    In den Plä­nen wer­den Maß­nah­men zur Erhal­tung oder Wie­der­her­stel­lung eines güns­ti­gen Erhal­tungs­zu­stan­des der Lebens­raum­ty­pen und Arten beschrie­ben. Dar­über hin­aus wer­den in den Plä­nen auch Emp­feh­lun­gen zur wei­te­ren Ent­wick­lung der Gebie­te gegeben.

    Ein Manage­ment­plan ist ein Pla­nungs­in­stru­ment, ver­gleich­bar mit einem Pfle­­ge- und Ent­wick­lungs­plan (PEPL) oder einem Gewäs­ser­ent­wick­lungs­plan (GEPL). Es wer­den Infor­ma­tio­nen über die Schutz­ge­gen­stän­de (bei FFH vor allem die Lebens­raum­ty­pen und Arten) und deren Zustand zusam­men­ge­tra­gen. Auf die­ser Basis wer­den Zie­le zum Erhalt, der Wie­der­her­stel­lung oder Ent­wick­lung for­mu­liert. Dazu wer­den Maß­nah­men beschrie­ben, die dien­lich sind, um die­se Zie­le zu errei­chen. Dies sind Maß­nah­men, die bereits in der Ver­ord­nung zu dem jewei­li­gen Schutz­ge­biet in Form von Rege­lun­gen auf­ge­führt sind (= Maß­nah­men recht­li­cher Art) oder Maß­nah­men  z. B. auf Flä­chen der öffent­li­chen Hand (= Maß­nah­men admi­nis­tra­ti­ver Art) oder auch Maß­nah­men die durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen fest­ge­setzt wer­den (= Maß­nah­men ver­trag­li­cher Art).

    Im Manage­ment­plan wird ergän­zend zur Siche­rungs­ver­ord­nung ersicht­lich, was aus wel­chem Grund geschützt wird und wer was in wel­cher Form mit wel­chen Mit­teln dafür tut. Der Manage­ment­plan bie­tet einen Rah­men für die offe­ne Debat­te und soll zwi­schen allen Akteu­ren lang­fris­tig einen beid­sei­ti­gen Aus­tausch für eine FFH-ver­­­trä­g­­li­che Bewirt­schaf­tung der Gebie­te sowie ein gemein­sa­mes Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein schaf­fen1.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1 Euro­pean Com­mis­si­on (2019): Häu­fig gestell­te Fra­gen zu Natu­ra 2000. Online unter: https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/faq_de.htm. Zuletzt abge­ru­fen am 11.06.2020

  • Was ist über­haupt FFH und NATURA2000? 

    Natu­ra 2000 ist ein funk­tio­nal zusam­men­hän­gen­des öko­lo­gi­sches Netz von Schutz­ge­bie­ten inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on, des­sen Ziel im Erhalt der bio­lo­gi­schen Viel­falt in Euro­pa besteht. Natür­li­che und natur­na­he Lebens­räu­me sowie gefähr­de­te wild­le­ben­de Tie­re und Pflan­zen sol­len geschützt und erhal­ten werden.

    Das Netz­werk setzt sich zusam­men aus Gebie­ten, die nach der Fau­­na-Flo­ra-Habi­­tat-Rich­t­­li­­nie oder nach der EG-Vogel­­­schutz-Rich­t­­li­­nie an die Euro­päi­sche Uni­on gemel­det wur­den. Die  Richt­li­nie über die Erhal­tung der natür­li­chen Lebens­räu­me sowie der wild leben­den Tie­re und Pflan­zen, wie die  Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Richtlinie mit vol­lem Namen heißt), wur­de 1992 in Kraft gesetzt. Fau­na steht für die Tier­welt, Flo­ra für die Pflan­zen­welt und Habi­tat für die Lebens­räu­me bestimm­ter Tier- und Pflan­zen­ar­ten. Neben den FFH-Gebie­­ten umfasst das Natu­ra 2000-Netz, wie bereits gesagt, auch die Euro­päi­schen Vogel­schutz­ge­bie­te, die sich teil­wei­se mit den FFH-Gebie­­ten über­schnei­den. Die Euro­päi­schen Vogel­schutz­ge­bie­te sind nach den Kri­te­ri­en der Richt­li­nie über die Erhal­tung der wild­le­ben­den Vogel­ar­ten (EG-Vogel­­­schutz-Rich­t­­li­­nie) gemel­det wor­den, die bereits 1979 vom Rat der Euro­päi­schen Gemein­schaft erlas­sen wurde.

    Zur Errich­tung des Natu­ra 2000-Net­­zes sind in der FFH-Rich­t­­li­­nie kon­kre­te Aus­sa­gen zu den Zie­len und zur Umset­zung zu fin­den. Dem­nach ist jeder Mit­glied­staat ver­pflich­tet, Gebie­te zu benen­nen, zu erhal­ten und gege­be­nen­falls zu ent­wi­ckeln, die für die gefähr­de­ten Lebens­räu­me und Arten wich­tig sind.²

    Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen fin­den Sie in der Rubrik Natura2000 und FFH. Wei­ter­füh­ren­de Lite­ra­tur fin­den Sie außer­dem in unse­rer Info­thek.

  • Was ist das FFH-Management? 

    Es war in einem ers­ten Schritt ver­pflich­tend, die gemel­de­ten Natu­ra 2000-Gebie­­te als Schutz­ge­bie­te nach natio­na­lem Recht aus­zu­wei­sen. Die­se sog. „Siche­rung“ erfolgt im Land­kreis Osna­brück in Form von Natur­schutz­ge­bie­ten, Land­schafts­schutz­ge­bie­ten oder Geschütz­ten Land­schafts­be­stand­tei­len; eine Über­sicht über die Ver­ord­nun­gen fin­den Sie hier. Neben der Siche­rung muss der Schutz der bio­lo­gi­schen Viel­falt in der Pra­xis vor allem durch ein geeig­ne­tes und effek­ti­ves Manage­ment gewähr­leis­tet werden.

    Die recht­li­chen Vor­ga­ben hier­zu lie­fert die FFH-Rich­t­­li­­nie. Das wesent­li­che Ziel ist das Errei­chen eines „güns­ti­gen Erhal­tungs­zu­stan­des“ der Schutz­gü­ter in der jewei­li­gen bio­geo­gra­fi­schen Regi­on. Der Nor­den des Land­krei­ses Osna­brück befin­det sich in der atlan­ti­schen Regi­on, der Süden in der kon­ti­nen­ta­len. Um die­ses über­re­gio­na­le Ziel zu errei­chen, müs­sen sich die jewei­li­gen Schutz­gü­ter inner­halb der Gebie­te in einem mög­lichst guten Zustand befin­den. Das Manage­ment ist hier­bei das ent­schei­den­de Instru­ment und umfasst die Erstel­lung von Manage­ment­plä­nen mit Anga­be von Maß­nah­men, die Durch­füh­rung der dar­in beschrie­be­nen Maß­nah­men, die Öffent­lich­keits­ar­beit sowie die Erfolgs­prü­fung. Der Erfolg der Maß­nah­men hängt in gro­ßem Maße von der Koope­ra­ti­on mit Flä­chen­ei­gen­tü­mern und ‑nut­zen­den ab. Die Umset­zung des Manage­ment­pla­nes soll daher in Zusam­men­ar­beit mit allen Betei­lig­ten erfol­gen, wie es die FFH-Rich­t­­li­­nie aus­drück­lich vorsieht.

  • Was ist der Unter­schied zwi­schen Siche­rungs­ver­ord­nung und Managementplan? 

    Die Siche­rungs­ver­ord­nung ist eine gül­ti­ge Rechts­grund­la­ge, das heißt, dass sie von jeder Per­son, die sich inner­halb des Gebie­tes bewegt, dort agiert und das Gebiet in irgend­ei­ner Art und Wei­se beein­flusst, rechts­ver­bind­lich ein­zu­hal­ten ist. Der Manage­ment­plan dage­gen ist ein Fach­plan und somit kei­ne Rechts­grund­la­ge, die etwas ver­bie­tet oder ein­schränkt, d.h. es wird durch den Manage­ment­plan nichts ver­bo­ten, was nicht ohne­hin schon ver­bo­ten ist. Wäh­rend die Siche­rungs­ver­ord­nung eine Ver­schlech­te­rung des Gebie­tes ver­hin­dert und den Sta­tus Quo sichert, ist das Manage­ment dar­auf aus­ge­legt, den Erhal­tungs­zu­stand zu verbessern.

    Der Manage­ment­plan an sich hat kei­ne ver­bind­li­che Wir­kung auf die Art der Bewirt­schaf­tung durch pri­va­te Eigen­tü­mer und Bewirt­schaf­ter. Er dient dem Land­kreis als die natur­schutz­fach­li­che Leit­li­nie für Maß­nah­men zur Erhal­tung und Ent­wick­lung der FFH-Gebie­­te. Der Manage­ment­plan lie­fert hier­zu eine Auf­lis­tung von Maß­nah­men, die im jewei­li­gen Gebiet umge­setzt wer­den soll­ten, um die jeweils gebiets­spe­zi­fi­schen Erhaltungs‑, Wie­­der­her­s­tel­­lungs- oder Ent­wick­lungs­zie­le zu erreichen.

    Die in den Manage­ment­plä­nen beschrie­be­nen Maß­nah­men sol­len laut Arti­kel 2 FFH-Rich­t­­li­­nie den Anfor­de­run­gen von Wirt­schaft, Gesell­schaft und Kul­tur sowie den regio­na­len und ört­li­chen Beson­der­hei­ten Rech­nung tra­gen.

  • Was für Maß­nah­men sol­len im Manage­ment umge­setzt werden? 

    Je nach Lebens­raum­typ oder Art kön­nen dies ganz unter­schied­li­che Maß­nah­men von ganz unter­schied­li­chem Umfang sein. So kann es bei­spiels­wei­se sein, dass kei­ne Maß­nah­men ergrif­fen wer­den müs­sen. Das ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn die Grund­ei­gen­tü­mer bereits durch ihre Bewirt­schaf­tung zum best­mög­li­chen Zustand der Flä­che bei­tra­gen oder die Flä­che der Suk­zes­si­on, also natür­li­chen Ent­wick­lung, über­las­sen wer­den soll.

    Klas­si­sche Maß­nah­men wären beispielsweise

    • die Ver­mei­dung von Stö­rung wäh­rend der Brutzeit,
    • regel­mä­ßi­ges oder exten­si­vier­tes Mähen,
    • das Belas­sen von Totholz,
    • die Aus­wei­sung von mehr Habitatbäumen,
    • das Auf­stel­len von Amphibienzäunen,
    • die Anla­ge von Gewäs­ser­rand­strei­fen mit Sukzession,
    • die Anla­ge von Hirschkäfermeilern

    oder auch umfang­rei­che­re Maß­nah­men wie

    • die Wie­der­vernäs­sung von Flä­chen z. B. durch Grabenkammerung,
    • Fließ­ge­wäs­ser­ent­wick­lungs­maß­nah­men,
    • die Anla­ge von Feucht­bio­to­pen und Blänken
    • die ziel­ge­rich­te­te Besei­ti­gung gebiets­frem­der, nicht-hei­­mi­­scher Pflan­zen­ar­ten, die in mas­sen­haf­ter Aus­brei­tung hei­mi­sche Arten zu ver­drän­gen dro­hen (sog. inva­si­ve Neophyten)
  • Wer stellt die Manage­ment­pla­nung auf? 

    Für die Erstel­lung der Manage­ment­plä­ne für die Natu­ra 2000-Gebie­­te im Land­kreis Osna­brück ist die Unte­re Natur­schutz­be­hör­de des Land­krei­ses Osna­brück zustän­dig. Zum Teil wer­den die Plä­ne von Mitarbeiter*innen der Behör­de erar­bei­tet, zum Teil wer­den sie von beauf­trag­ten Pla­nungs­bü­ros erstellt. Dabei wer­den u.a. die Inter­es­sens­ver­tre­tun­gen von Land‑, Forst- und Was­ser­wirt­schaft sowie des Natur­schut­zes mit­ein­be­zo­gen (s. unten). Die Gebiets­ma­na­ger des Natur- und Geo­parks TERRA.vita agie­ren dabei als Ver­mitt­ler und orga­ni­sie­ren über die Gebiets­ko­ope­ra­tio­nen den Infor­ma­ti­ons­fluss zwi­schen den Akteu­ren in der Flä­che, den Pla­nungs­bü­ros und der Unte­ren Natur­schutz­be­hör­de. Soll­ten auch Sie Anre­gun­gen für die Pla­nung oder Maß­nah­men­vor­schlä­ge haben, wen­den Sie sich ger­ne an die Gebiets­ma­na­ger oder an die Unte­re Natur­schutz­be­hör­de.

  • Wer ist für die Umset­zung der Pla­nung zuständig? 

    Die Behör­den sind in ers­ter Linie zustän­dig. Sie ist dabei ange­wie­sen auf eine gute Zusam­men­ar­beit mit den Koope­ra­ti­ons­part­nern in der Flä­che z. B. in Form der Orga­ni­sa­ti­on, der Auf­trags­ver­ga­be oder der Beschaf­fung von Finanz­mit­teln für die Umset­zung von ein­ma­li­gen Pro­jek­ten oder für lang­fris­ti­gen Ver­trags­na­tur­schutz. Die Maß­nah­men wer­den dann je nach Art und Umfang des Pro­jek­tes von Landbewirtschafter*innen und Landschaftspfleger*innen im Auf­trag umgesetzt.

    Grund­sätz­lich soll jeder Manage­ment­plan eine Hil­fe­stel­lung bzw. Pla­nungs­hil­fe für alle Akteu­re sein, die in einem FFH-Gebiet tätig sind oder tätig wer­den wol­len, d. h. sowohl für die Behör­den, Kom­mu­nen, Unter­hal­tungs­ver­bän­de, Was­­ser- und Boden­ver­bän­de, aber auch Landbewirtschafter*innen, Natur­schutz­ver­bän­de und ‑ver­ei­ne, Fische­rei­ver­ei­ne, Hei­mat­ver­ei­ne, Pri­vat­per­so­nen usw.

  • Wer führt die Maß­nah­men durch? 

    Wer die Maß­nah­me letzt­lich in der Land­schaft umsetzt, ist von vie­len Fak­to­ren abhän­gig. Für eini­ge Maß­nah­men sind ein bestimm­tes „Know how“ oder ent­spre­chen­de Maschi­nen erfor­der­lich, sodass Partner*innen aus der Land‑, Forst- und Was­ser­wirt­schaft und dem Natur­schutz wich­tig sind. Auch denk­bar ist, dass klei­ne­re Maß­nah­men im Rah­men von Frei­wil­li­gen­pro­jek­ten oder mit Schul­klas­sen im Rah­men von Umwelt­bil­dungs­pro­gram­men umge­setzt wer­den. Letzt­lich muss die Maß­nah­me natür­lich zuerst mit dem Grund­ei­gen­tü­mer abge­stimmt und die Finan­zie­rung gesi­chert wor­den sein.

  • Wann wer­den die Plä­ne aufgestellt? 

    Die Pla­nung befin­det sich im Früh­jahr 2020 noch in der Anfangs­pha­se. Eine Über­sicht über den Stand der Manage­ment­pla­nung in den jewei­li­gen Gebie­ten des Land­krei­ses Osna­brück fin­det sich auf der Web­sei­te des Land­krei­ses Osna­brück in der Rubrik „Umwelt­in­for­ma­ti­on” auf der Web­site des Land­krei­ses Osna­brück. Die Tabel­le wird lau­fend aktua­li­siert und ist dort jeder­zeit ein­seh­bar. Die Manage­ment­pla­nung soll bis Ende 2021 abge­schlos­sen sein.

  • Wie wer­den die Maß­nah­men abge­stimmt und wie wer­den die Akteu­re beteiligt? 

    Soweit mög­lich wer­den die Maß­nah­men schon wäh­rend der Plan­auf­stel­lung abge­stimmt. Die­se Abstim­mung erfolgt zum Bei­spiel über die Gebiets­ko­ope­ra­tio­nen und über maß­nah­men­spe­zi­fi­sche Arbeits­krei­se, zu denen die Unte­re Natur­schutz­be­hör­de ein­la­den wird.

    In jedem Fall aber wird die Maß­nah­me vor Umset­zung mit den jewei­li­gen Flächeneigentümer*innen, falls not­wen­dig auch mit den Anlieger*innen, bei Gewäs­ser­maß­nah­men auch mit den Ober- und Unterlieger*innen abge­stimmt, sofern Aus­wir­kun­gen auf deren Flä­chen zu ver­mu­ten sind. Sol­che Abstim­mun­gen erfol­gen dann zum Bei­spiel in klei­nen Arbeits­run­den direkt vor Ort. Das umfasst per­sön­li­che Gesprä­che, gegen­sei­ti­ge Infor­ma­ti­on und die Wahl eines geeig­ne­ten Instru­men­tes zur Finan­zie­rung und Umset­zung der Maß­nah­me, z. B. durch Ver­trags­na­tur­schutz, Kom­pen­sa­ti­ons­pro­jek­te, Ein­zel­ver­trä­ge, Ankauf oder Pacht.

  • Wann wer­den die Akteu­re beteiligt? 

    Wäh­rend der Plan­auf­stel­lung und des­sen Aktua­li­sie­rung, vor Umset­zung der Maß­nah­men und wäh­rend der Umset­zung der Maß­nah­men, wenn es sich um Koope­ra­ti­ons­pro­jek­te han­delt, wer­den die Akteu­re betei­ligt. Wei­te­re Infos hier­zu fin­den Sie hier.

  • Wann beginnt die Umset­zung des Managements? 

    Der Manage­ment­plan gilt nach Fer­tig­stel­lung, also spä­tes­tens vor­aus­sicht­lich ab Ende 2021. Wann ein Plan fer­tig­ge­stellt ist, lässt sich der Tabel­le auf der Web­sei­te des Land­krei­ses Osna­brück in Kür­ze der Rubrik „Umwelt­in­for­ma­ti­on“ ent­neh­men. Das kann für jedes Gebiet ganz unter­schied­lich sein. Eine Ver­öf­fent­li­chung erfolgt nach der Fer­tig­stel­lung zum Bei­spiel auf der Web­sei­te des Land­krei­ses (s. hier).

  • Wo kön­nen die Plä­ne ein­ge­se­hen werden? 

    Die Manage­ment­plä­ne sind Pla­nungs­hil­fen für alle Akteu­re, die in einem FFH-Gebiet tätig sind oder tätig wer­den wol­len, daher wer­den sie öffent­lich für alle ein­seh­bar sein. Eine Ver­öf­fent­li­chung erfolgt zum Bei­spiel auf der Web­sei­te des Land­krei­ses. Ein Ver­weis auf eine Inter­net­sei­te wird hier­zu zu ent­spre­chen­der Zeit für Sie bereit­ge­stellt werden.

    Wenn Sie sich einen Ein­druck machen möch­ten, wie ein Manage­ment­plan aus­se­hen könn­te, fin­den Sie hier Bei­spie­le aus ande­ren Bun­des­län­dern verlinkt.

  • Wann wer­den die Maß­nah­men umge­setzt? In wel­chem Zeit­raum soll dies geschehen? 

    Vie­le Maß­nah­men wer­den bereits seit Inkraft­tre­ten der Siche­rungs­ver­ord­nung umgesetzt.

    Wei­te­re Maß­nah­men wer­den schon jetzt über die Pfle­­ge- und Ent­wick­lungs­pro­gram­me, das Agrar­um­welt­pro­gramm, über Kom­pen­sa­ti­ons­maß­nah­men, ehren­amt­li­che Bio­top­pfle­ge, Ver­trags­na­tur­schutz oder Pro­jek­te im Rah­men der TERRA.vita-Gebietskooperationen umgesetzt.

    Der Zeit­raum der Maß­nah­men­um­set­zung ist je nach Schutz­ge­gen­stand und ‑ziel ganz indi­vi­du­ell. So sind eini­ge Maß­nah­men im Plan zum Bei­spiel mit

    • ein­ma­lig“ (z.B. Anla­ge Feucht­bio­top, Habi­tat­baum, Hirschkäfermeiler),
    • jähr­lich (wie­der­keh­rend)“ (z.B. exten­si­ve Mahd, Bewei­dung, Amphibienzäune),
    • alle X Jah­re“ (z.B. (Nicht-) Bewirt­schaf­tung im Rah­men von Vertragsnaturschutz)

    gekenn­zeich­net.

  • Wann wird ein Manage­ment­plan überarbeitet? 

    Der Manage­ment­plan wird in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über­ar­bei­tet, um den jewei­li­gen aktu­el­len Anfor­de­run­gen Genü­ge zu tun. Soll­ten sich Maß­nah­men als nicht umsetz­bar, nicht finan­zier­bar oder nicht ziel­füh­rend erwei­sen, wer­den sie in einer Über­ar­bei­tung des Pla­nes ersetzt. Ein Tur­nus für die Über­ar­bei­tung steht bis­her nicht fest und wird sich ver­mut­lich je nach Gebiet und Über­ar­bei­tungs­be­darf unter­schei­den. Der Plan ist also nicht als ein star­res Doku­ment zu verstehen.

  • Wo wer­den Maß­nah­men umge­setzt? Sol­len auch auf pri­va­ten Flä­chen Maß­nah­men umge­setzt werden? 

    Im Fokus ste­hen die Flä­chen, die Lebens­raum­ty­pen dar­stel­len. Bevor­zugt wer­den Maß­nah­men auf Flä­chen der öffent­li­chen Hand umge­setzt. Jedoch kön­nen auch Maß­nah­men auf umlie­gen­den Flä­chen den Zustand der Lebens­raum­ty­pen und FFH-Arten maß­geb­lich beein­flus­sen. Das Manage­ment betrifft also prin­zi­pi­ell auch pri­va­te Flä­chen. Natür­lich sol­len hier­bei vor­zugs­wei­se Maß­nah­men ent­wi­ckelt wer­den, die im Ein­ver­neh­men mit dem Eigen­tü­mer umge­setzt wer­den können.

    Arti­kel 6 Absatz 2 der FFH- Richt­li­nie ver­pflich­tet die Behör­den, geeig­ne­te Maß­nah­men zu tref­fen, um eine Ver­schlech­te­rung der natür­li­chen Lebens­räu­me und Stö­run­gen der Arten, für die ein FFH- Gebiet aus­ge­wie­sen wor­den ist, zu ver­mei­den.1 Ver­an­kert ist dies im Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz, in dem es in § 32  Absatz 3 Satz 3 heißt: „Durch geeig­ne­te Gebo­te und Ver­bo­te sowie Pfle­­ge- und Ent­wick­lungs­maß­nah­men ist sicher­zu­stel­len, dass den Anfor­de­run­gen des Arti­kels 6 der Richt­li­nie 92/43/EWG ent­spro­chen wird.“ Die unte­re Natur­schutz­be­hör­de ist also ver­pflich­tet, Ver­schlech­te­run­gen des Zustan­des von FFH-Lebens­­raum­­ty­­pen und ‑arten zu ver­hin­dern oder seit dem Mel­de­zeit­punkt ein­ge­tre­te­ne Ver­schlech­te­run­gen rück­gän­gig zu machen. Wenn die­ses Ziel, zu dem es kei­ne Alter­na­ti­ve gibt, nicht erreicht wer­den kann, weil die Rege­lun­gen der Schutz­ge­biets­ver­ord­nung hier­für aus recht­li­chen Grün­den nicht aus­rei­chen und/ oder die ein­ver­nehm­li­che Durch­füh­rung der im Manage­ment­plan defi­nier­ten not­wen­di­gen Maß­nah­men nicht mög­lich ist, kann die Behör­de als letz­tes Mit­tel die erfor­der­li­chen Maß­nah­men sel­ber ver­an­las­sen und die Grundstücksbesitzer*innen ver­pflich­ten, dies zu dul­den. Gesetz­li­che Grund­la­ge hier­für sind § 65 des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes (BNatSchG) und § 15 des Aus­füh­rungs­ge­set­zes zum Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz (NAGB­NatSchG). Eine Dul­dungs­ver­pflich­tung die­ser Art kann nur dann aus­ge­spro­chen wer­den, wenn die Maß­nah­men die Nut­zung des betrof­fe­nen Grund­stü­ckes nicht unzu­mut­bar beeinträchtigen.

    1 Euro­pean Com­mis­si­on (2019): Häu­fig gestell­te Fra­gen zu Natu­ra 2000. Online unter: https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/faq_de.htm. Zuletzt abge­ru­fen am 11.06.2020

     

  • Wie wird der Bedarf an Maßn­ha­men festgestellt? 

    Der Bedarf an Maß­nah­men ergibt sich aus den Kar­tie­run­gen von Lebens­raum­ty­pen und Arten, die durch Fach­per­so­nal durch­ge­führt wur­den, und den dadurch fest­ge­stell­ten Erhaltungszuständen.

    Im regel­mä­ßi­gen Tur­nus füh­ren der Nie­der­säch­si­sche Lan­des­be­trieb für Was­ser­wirt­schaft, Küs­ten­schutz und Natur­schutz (NLWKN) und der Land­kreis Osna­brück auch wei­ter­hin Kar­tie­run­gen durch, um die Wirk­sam­keit der Maß­nah­men im Rah­men des FFH-Mana­ge­­ments zu erfas­sen. Über die­se Kar­tie­run­gen infor­miert der NLWKN auf sei­ner Web­sei­te und der Land­kreis Osna­brück auf sei­ner Web­site in der Rubrik „Umwelt­in­for­ma­ti­on“.

  • Wie kann man nach Auf­stel­lung des Pla­nes Ein­spruch erheben? 

    Da es sich bei einem Manage­ment­plan nicht um eine gesetz­li­che Rechts­grund­la­ge han­delt, kann in die­sem Sin­ne kein juris­ti­scher Ein­spruch in Form einer Kla­ge erho­ben wer­den. Soll­ten trotz der vor­he­ri­gen Abstim­mung bei der Plan­auf­stel­lung noch Beden­ken hin­sicht­lich der Maß­nah­men sei­tens der Eigentümer*innen oder Nutzer*innen auf­kom­men, wird nach Mög­lich­keit ein Ein­ver­neh­men im Dia­log erzielt.

  • Wie viel kos­ten die Maßnahmen? 

    Dies ist je nach Maß­nah­me sehr unter­schied­lich. Es gibt klei­ne Maß­nah­men wie zum Bei­spiel die Auf­stel­lung von Amphi­bi­en­zäu­nen, die ggf. durch Mit­hil­fe des ehren­amt­li­chen Natur­schut­zes sogar kos­ten­frei umge­setzt wer­den kön­nen. Es gibt jedoch auch grö­ße­re Maß­nah­men, z. B. Revi­ta­li­sie­rungs­pro­jek­te an Fließ­ge­wäs­sern, die im fünf- bis sechs­stel­li­gen Kos­ten­be­reich lie­gen kön­nen. Die Kos­ten für alle Maß­nah­men, die im Manage­ment­plan ange­ge­ben wer­den, müs­sen vor­her geschätzt wer­den, um eine Finan­zie­rung über die euro­päi­schen För­der­richt­li­ni­en mög­lich zu machen.

  • Wie wer­den die Maß­nah­men festgesetzt? 

    Da die Erhal­tung der FFH-Schut­z­­ge­­gen­­stän­­de (Arten und Lebens­raum­ty­pen) im all­ge­mein­ge­sell­schaft­li­chen Inter­es­se ist, wird die Umset­zung der Maß­nah­men aus öffent­li­chen Mit­teln finan­ziert, in man­chen Fäl­len auch über Kom­pen­sa­ti­ons­gel­der oder Stif­tun­gen. Den Eigentümer*innen wer­den selbst­ver­ständ­lich kei­ne Kos­ten ent­ste­hen. Daher sol­len die Mit­tel vor­nehm­lich aus aktu­el­len För­der­pro­gram­men des Lan­des oder der EU finan­ziert wer­den. Eine Über­sicht fin­den Sie in der Info­thek der Gebiets­ko­ope­ra­tio­nen unter „För­der­mit­tel“.

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