Häufig gestellte Fragen zur FFH-Managementplanung
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Was genau ist ein Managementplan?
Das Planungsinstrument zum FFH-Management wird – je nach Umfang und Komplexität des betroffenen Natura 2000-Gebietes – „Managementplan“, „Maßnahmenplan“ oder „Maßnahmenblatt“ genannt.
In den Plänen werden Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten beschrieben. Darüber hinaus werden in den Plänen auch Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der Gebiete gegeben.
Ein Managementplan ist ein Planungsinstrument, vergleichbar mit einem Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) oder einem Gewässerentwicklungsplan (GEPL). Es werden Informationen über die Schutzgegenstände (bei FFH vor allem die Lebensraumtypen und Arten) und deren Zustand zusammengetragen. Auf dieser Basis werden Ziele zum Erhalt, der Wiederherstellung oder Entwicklung formuliert. Dazu werden Maßnahmen beschrieben, die dienlich sind, um diese Ziele zu erreichen. Dies sind Maßnahmen, die bereits in der Verordnung zu dem jeweiligen Schutzgebiet in Form von Regelungen aufgeführt sind (= Maßnahmen rechtlicher Art) oder Maßnahmen z. B. auf Flächen der öffentlichen Hand (= Maßnahmen administrativer Art) oder auch Maßnahmen die durch vertragliche Vereinbarungen festgesetzt werden (= Maßnahmen vertraglicher Art).
Im Managementplan wird ergänzend zur Sicherungsverordnung ersichtlich, was aus welchem Grund geschützt wird und wer was in welcher Form mit welchen Mitteln dafür tut. Der Managementplan bietet einen Rahmen für die offene Debatte und soll zwischen allen Akteuren langfristig einen beidseitigen Austausch für eine FFH-verträgliche Bewirtschaftung der Gebiete sowie ein gemeinsames Verantwortungsbewusstsein schaffen1.
1 European Commission (2019): Häufig gestellte Fragen zu Natura 2000. Online unter: https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/faq_de.htm. Zuletzt abgerufen am 11.06.2020
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Was ist überhaupt FFH und NATURA2000?
Natura 2000 ist ein funktional zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, dessen Ziel im Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa besteht. Natürliche und naturnahe Lebensräume sowie gefährdete wildlebende Tiere und Pflanzen sollen geschützt und erhalten werden.
Das Netzwerk setzt sich zusammen aus Gebieten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder nach der EG-Vogelschutz-Richtlinie an die Europäische Union gemeldet wurden. Die Richtlinie über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, wie die Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Richtlinie mit vollem Namen heißt), wurde 1992 in Kraft gesetzt. Fauna steht für die Tierwelt, Flora für die Pflanzenwelt und Habitat für die Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Neben den FFH-Gebieten umfasst das Natura 2000-Netz, wie bereits gesagt, auch die Europäischen Vogelschutzgebiete, die sich teilweise mit den FFH-Gebieten überschneiden. Die Europäischen Vogelschutzgebiete sind nach den Kriterien der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutz-Richtlinie) gemeldet worden, die bereits 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen wurde.
Zur Errichtung des Natura 2000-Netzes sind in der FFH-Richtlinie konkrete Aussagen zu den Zielen und zur Umsetzung zu finden. Demnach ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, Gebiete zu benennen, zu erhalten und gegebenenfalls zu entwickeln, die für die gefährdeten Lebensräume und Arten wichtig sind.²
Ausführliche Informationen finden Sie in der Rubrik Natura2000 und FFH. Weiterführende Literatur finden Sie außerdem in unserer Infothek.
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Was ist das FFH-Management?
Es war in einem ersten Schritt verpflichtend, die gemeldeten Natura 2000-Gebiete als Schutzgebiete nach nationalem Recht auszuweisen. Diese sog. „Sicherung“ erfolgt im Landkreis Osnabrück in Form von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten oder Geschützten Landschaftsbestandteilen; eine Übersicht über die Verordnungen finden Sie hier. Neben der Sicherung muss der Schutz der biologischen Vielfalt in der Praxis vor allem durch ein geeignetes und effektives Management gewährleistet werden.
Die rechtlichen Vorgaben hierzu liefert die FFH-Richtlinie. Das wesentliche Ziel ist das Erreichen eines „günstigen Erhaltungszustandes“ der Schutzgüter in der jeweiligen biogeografischen Region. Der Norden des Landkreises Osnabrück befindet sich in der atlantischen Region, der Süden in der kontinentalen. Um dieses überregionale Ziel zu erreichen, müssen sich die jeweiligen Schutzgüter innerhalb der Gebiete in einem möglichst guten Zustand befinden. Das Management ist hierbei das entscheidende Instrument und umfasst die Erstellung von Managementplänen mit Angabe von Maßnahmen, die Durchführung der darin beschriebenen Maßnahmen, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Erfolgsprüfung. Der Erfolg der Maßnahmen hängt in großem Maße von der Kooperation mit Flächeneigentümern und ‑nutzenden ab. Die Umsetzung des Managementplanes soll daher in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten erfolgen, wie es die FFH-Richtlinie ausdrücklich vorsieht.
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Was ist der Unterschied zwischen Sicherungsverordnung und Managementplan?
Die Sicherungsverordnung ist eine gültige Rechtsgrundlage, das heißt, dass sie von jeder Person, die sich innerhalb des Gebietes bewegt, dort agiert und das Gebiet in irgendeiner Art und Weise beeinflusst, rechtsverbindlich einzuhalten ist. Der Managementplan dagegen ist ein Fachplan und somit keine Rechtsgrundlage, die etwas verbietet oder einschränkt, d.h. es wird durch den Managementplan nichts verboten, was nicht ohnehin schon verboten ist. Während die Sicherungsverordnung eine Verschlechterung des Gebietes verhindert und den Status Quo sichert, ist das Management darauf ausgelegt, den Erhaltungszustand zu verbessern.
Der Managementplan an sich hat keine verbindliche Wirkung auf die Art der Bewirtschaftung durch private Eigentümer und Bewirtschafter. Er dient dem Landkreis als die naturschutzfachliche Leitlinie für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der FFH-Gebiete. Der Managementplan liefert hierzu eine Auflistung von Maßnahmen, die im jeweiligen Gebiet umgesetzt werden sollten, um die jeweils gebietsspezifischen Erhaltungs‑, Wiederherstellungs- oder Entwicklungsziele zu erreichen.
Die in den Managementplänen beschriebenen Maßnahmen sollen laut Artikel 2 FFH-Richtlinie den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen.
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Was für Maßnahmen sollen im Management umgesetzt werden?
Je nach Lebensraumtyp oder Art können dies ganz unterschiedliche Maßnahmen von ganz unterschiedlichem Umfang sein. So kann es beispielsweise sein, dass keine Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Grundeigentümer bereits durch ihre Bewirtschaftung zum bestmöglichen Zustand der Fläche beitragen oder die Fläche der Sukzession, also natürlichen Entwicklung, überlassen werden soll.
Klassische Maßnahmen wären beispielsweise
- die Vermeidung von Störung während der Brutzeit,
- regelmäßiges oder extensiviertes Mähen,
- das Belassen von Totholz,
- die Ausweisung von mehr Habitatbäumen,
- das Aufstellen von Amphibienzäunen,
- die Anlage von Gewässerrandstreifen mit Sukzession,
- die Anlage von Hirschkäfermeilern
oder auch umfangreichere Maßnahmen wie
- die Wiedervernässung von Flächen z. B. durch Grabenkammerung,
- Fließgewässerentwicklungsmaßnahmen,
- die Anlage von Feuchtbiotopen und Blänken
- die zielgerichtete Beseitigung gebietsfremder, nicht-heimischer Pflanzenarten, die in massenhafter Ausbreitung heimische Arten zu verdrängen drohen (sog. invasive Neophyten)
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Wer stellt die Managementplanung auf?
Für die Erstellung der Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete im Landkreis Osnabrück ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück zuständig. Zum Teil werden die Pläne von Mitarbeiter*innen der Behörde erarbeitet, zum Teil werden sie von beauftragten Planungsbüros erstellt. Dabei werden u.a. die Interessensvertretungen von Land‑, Forst- und Wasserwirtschaft sowie des Naturschutzes miteinbezogen (s. unten). Die Gebietsmanager des Natur- und Geoparks TERRA.vita agieren dabei als Vermittler und organisieren über die Gebietskooperationen den Informationsfluss zwischen den Akteuren in der Fläche, den Planungsbüros und der Unteren Naturschutzbehörde. Sollten auch Sie Anregungen für die Planung oder Maßnahmenvorschläge haben, wenden Sie sich gerne an die Gebietsmanager oder an die Untere Naturschutzbehörde.
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Wer ist für die Umsetzung der Planung zuständig?
Die Behörden sind in erster Linie zuständig. Sie ist dabei angewiesen auf eine gute Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern in der Fläche z. B. in Form der Organisation, der Auftragsvergabe oder der Beschaffung von Finanzmitteln für die Umsetzung von einmaligen Projekten oder für langfristigen Vertragsnaturschutz. Die Maßnahmen werden dann je nach Art und Umfang des Projektes von Landbewirtschafter*innen und Landschaftspfleger*innen im Auftrag umgesetzt.
Grundsätzlich soll jeder Managementplan eine Hilfestellung bzw. Planungshilfe für alle Akteure sein, die in einem FFH-Gebiet tätig sind oder tätig werden wollen, d. h. sowohl für die Behörden, Kommunen, Unterhaltungsverbände, Wasser- und Bodenverbände, aber auch Landbewirtschafter*innen, Naturschutzverbände und ‑vereine, Fischereivereine, Heimatvereine, Privatpersonen usw.
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Wer führt die Maßnahmen durch?
Wer die Maßnahme letztlich in der Landschaft umsetzt, ist von vielen Faktoren abhängig. Für einige Maßnahmen sind ein bestimmtes „Know how“ oder entsprechende Maschinen erforderlich, sodass Partner*innen aus der Land‑, Forst- und Wasserwirtschaft und dem Naturschutz wichtig sind. Auch denkbar ist, dass kleinere Maßnahmen im Rahmen von Freiwilligenprojekten oder mit Schulklassen im Rahmen von Umweltbildungsprogrammen umgesetzt werden. Letztlich muss die Maßnahme natürlich zuerst mit dem Grundeigentümer abgestimmt und die Finanzierung gesichert worden sein.
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Wann werden die Pläne aufgestellt?
Die Planung befindet sich im Frühjahr 2020 noch in der Anfangsphase. Eine Übersicht über den Stand der Managementplanung in den jeweiligen Gebieten des Landkreises Osnabrück findet sich auf der Webseite des Landkreises Osnabrück in der Rubrik „Umweltinformation” auf der Website des Landkreises Osnabrück. Die Tabelle wird laufend aktualisiert und ist dort jederzeit einsehbar. Die Managementplanung soll bis Ende 2021 abgeschlossen sein.
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Wie werden die Maßnahmen abgestimmt und wie werden die Akteure beteiligt?
Soweit möglich werden die Maßnahmen schon während der Planaufstellung abgestimmt. Diese Abstimmung erfolgt zum Beispiel über die Gebietskooperationen und über maßnahmenspezifische Arbeitskreise, zu denen die Untere Naturschutzbehörde einladen wird.
In jedem Fall aber wird die Maßnahme vor Umsetzung mit den jeweiligen Flächeneigentümer*innen, falls notwendig auch mit den Anlieger*innen, bei Gewässermaßnahmen auch mit den Ober- und Unterlieger*innen abgestimmt, sofern Auswirkungen auf deren Flächen zu vermuten sind. Solche Abstimmungen erfolgen dann zum Beispiel in kleinen Arbeitsrunden direkt vor Ort. Das umfasst persönliche Gespräche, gegenseitige Information und die Wahl eines geeigneten Instrumentes zur Finanzierung und Umsetzung der Maßnahme, z. B. durch Vertragsnaturschutz, Kompensationsprojekte, Einzelverträge, Ankauf oder Pacht.
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Wann werden die Akteure beteiligt?
Während der Planaufstellung und dessen Aktualisierung, vor Umsetzung der Maßnahmen und während der Umsetzung der Maßnahmen, wenn es sich um Kooperationsprojekte handelt, werden die Akteure beteiligt. Weitere Infos hierzu finden Sie hier.
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Wann beginnt die Umsetzung des Managements?
Der Managementplan gilt nach Fertigstellung, also spätestens voraussichtlich ab Ende 2021. Wann ein Plan fertiggestellt ist, lässt sich der Tabelle auf der Webseite des Landkreises Osnabrück in Kürze der Rubrik „Umweltinformation“ entnehmen. Das kann für jedes Gebiet ganz unterschiedlich sein. Eine Veröffentlichung erfolgt nach der Fertigstellung zum Beispiel auf der Webseite des Landkreises (s. hier).
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Wo können die Pläne eingesehen werden?
Die Managementpläne sind Planungshilfen für alle Akteure, die in einem FFH-Gebiet tätig sind oder tätig werden wollen, daher werden sie öffentlich für alle einsehbar sein. Eine Veröffentlichung erfolgt zum Beispiel auf der Webseite des Landkreises. Ein Verweis auf eine Internetseite wird hierzu zu entsprechender Zeit für Sie bereitgestellt werden.
Wenn Sie sich einen Eindruck machen möchten, wie ein Managementplan aussehen könnte, finden Sie hier Beispiele aus anderen Bundesländern verlinkt.
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Wann werden die Maßnahmen umgesetzt? In welchem Zeitraum soll dies geschehen?
Viele Maßnahmen werden bereits seit Inkrafttreten der Sicherungsverordnung umgesetzt.
Weitere Maßnahmen werden schon jetzt über die Pflege- und Entwicklungsprogramme, das Agrarumweltprogramm, über Kompensationsmaßnahmen, ehrenamtliche Biotoppflege, Vertragsnaturschutz oder Projekte im Rahmen der TERRA.vita-Gebietskooperationen umgesetzt.
Der Zeitraum der Maßnahmenumsetzung ist je nach Schutzgegenstand und ‑ziel ganz individuell. So sind einige Maßnahmen im Plan zum Beispiel mit
- „einmalig“ (z.B. Anlage Feuchtbiotop, Habitatbaum, Hirschkäfermeiler),
- „jährlich (wiederkehrend)“ (z.B. extensive Mahd, Beweidung, Amphibienzäune),
- „alle X Jahre“ (z.B. (Nicht-) Bewirtschaftung im Rahmen von Vertragsnaturschutz)
gekennzeichnet.
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Wann wird ein Managementplan überarbeitet?
Der Managementplan wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet, um den jeweiligen aktuellen Anforderungen Genüge zu tun. Sollten sich Maßnahmen als nicht umsetzbar, nicht finanzierbar oder nicht zielführend erweisen, werden sie in einer Überarbeitung des Planes ersetzt. Ein Turnus für die Überarbeitung steht bisher nicht fest und wird sich vermutlich je nach Gebiet und Überarbeitungsbedarf unterscheiden. Der Plan ist also nicht als ein starres Dokument zu verstehen.
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Wo werden Maßnahmen umgesetzt? Sollen auch auf privaten Flächen Maßnahmen umgesetzt werden?
Im Fokus stehen die Flächen, die Lebensraumtypen darstellen. Bevorzugt werden Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand umgesetzt. Jedoch können auch Maßnahmen auf umliegenden Flächen den Zustand der Lebensraumtypen und FFH-Arten maßgeblich beeinflussen. Das Management betrifft also prinzipiell auch private Flächen. Natürlich sollen hierbei vorzugsweise Maßnahmen entwickelt werden, die im Einvernehmen mit dem Eigentümer umgesetzt werden können.
Artikel 6 Absatz 2 der FFH- Richtlinie verpflichtet die Behörden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Störungen der Arten, für die ein FFH- Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden.1 Verankert ist dies im Bundesnaturschutzgesetz, in dem es in § 32 Absatz 3 Satz 3 heißt: „Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.“ Die untere Naturschutzbehörde ist also verpflichtet, Verschlechterungen des Zustandes von FFH-Lebensraumtypen und ‑arten zu verhindern oder seit dem Meldezeitpunkt eingetretene Verschlechterungen rückgängig zu machen. Wenn dieses Ziel, zu dem es keine Alternative gibt, nicht erreicht werden kann, weil die Regelungen der Schutzgebietsverordnung hierfür aus rechtlichen Gründen nicht ausreichen und/ oder die einvernehmliche Durchführung der im Managementplan definierten notwendigen Maßnahmen nicht möglich ist, kann die Behörde als letztes Mittel die erforderlichen Maßnahmen selber veranlassen und die Grundstücksbesitzer*innen verpflichten, dies zu dulden. Gesetzliche Grundlage hierfür sind § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 15 des Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Eine Duldungsverpflichtung dieser Art kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Maßnahmen die Nutzung des betroffenen Grundstückes nicht unzumutbar beeinträchtigen.
1 European Commission (2019): Häufig gestellte Fragen zu Natura 2000. Online unter: https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/faq_de.htm. Zuletzt abgerufen am 11.06.2020
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Wie wird der Bedarf an Maßnhamen festgestellt?
Der Bedarf an Maßnahmen ergibt sich aus den Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten, die durch Fachpersonal durchgeführt wurden, und den dadurch festgestellten Erhaltungszuständen.
Im regelmäßigen Turnus führen der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz (NLWKN) und der Landkreis Osnabrück auch weiterhin Kartierungen durch, um die Wirksamkeit der Maßnahmen im Rahmen des FFH-Managements zu erfassen. Über diese Kartierungen informiert der NLWKN auf seiner Webseite und der Landkreis Osnabrück auf seiner Website in der Rubrik „Umweltinformation“.
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Wie kann man nach Aufstellung des Planes Einspruch erheben?
Da es sich bei einem Managementplan nicht um eine gesetzliche Rechtsgrundlage handelt, kann in diesem Sinne kein juristischer Einspruch in Form einer Klage erhoben werden. Sollten trotz der vorherigen Abstimmung bei der Planaufstellung noch Bedenken hinsichtlich der Maßnahmen seitens der Eigentümer*innen oder Nutzer*innen aufkommen, wird nach Möglichkeit ein Einvernehmen im Dialog erzielt.
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Wie viel kosten die Maßnahmen?
Dies ist je nach Maßnahme sehr unterschiedlich. Es gibt kleine Maßnahmen wie zum Beispiel die Aufstellung von Amphibienzäunen, die ggf. durch Mithilfe des ehrenamtlichen Naturschutzes sogar kostenfrei umgesetzt werden können. Es gibt jedoch auch größere Maßnahmen, z. B. Revitalisierungsprojekte an Fließgewässern, die im fünf- bis sechsstelligen Kostenbereich liegen können. Die Kosten für alle Maßnahmen, die im Managementplan angegeben werden, müssen vorher geschätzt werden, um eine Finanzierung über die europäischen Förderrichtlinien möglich zu machen.
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Wie werden die Maßnahmen festgesetzt?
Da die Erhaltung der FFH-Schutzgegenstände (Arten und Lebensraumtypen) im allgemeingesellschaftlichen Interesse ist, wird die Umsetzung der Maßnahmen aus öffentlichen Mitteln finanziert, in manchen Fällen auch über Kompensationsgelder oder Stiftungen. Den Eigentümer*innen werden selbstverständlich keine Kosten entstehen. Daher sollen die Mittel vornehmlich aus aktuellen Förderprogrammen des Landes oder der EU finanziert werden. Eine Übersicht finden Sie in der Infothek der Gebietskooperationen unter „Fördermittel“.